
Update vom 14.07.2026 sh.u. im Text
Was für eine Geburt in dieser Bruthitze?! Seit nun 1,5 Jahren beschäftigt uns die Münchner Scientologin Brunhilde* und ihr Zürcher Anwalt Feuerstein*. Wie das Zivilkreisgericht Baselland in Sissach schlussendlich entscheiden wird, liegt nicht in unserer Hand, sondern es ist etwas, was man im Zusammenhang mit dem Gericht ziemlich viel hört: «Ermessenssache».
Die Scientology Anzeige:
Wir stellen uns die Frage, ob der Massnahme-Entscheid vom 06.03.2025 juristisch überhaupt korrekt war – dies wird sich jedoch bald zeigen. Tatsache ist, dass uns dafür Kosten auferlegt wurden, die wir nicht mehr zurückerhalten werden, obwohl wir zu diesem Zeitpunkt bereits das erste Mal in den Gerichtsakten mit Nazis verglichen wurden (insgesamt geschah dies ganze drei Mal)!
Für diejenigen, die sich für diesen Fall interessieren oder ihn noch nicht kennen, haben wir sämtliche Beiträge dazu chronologisch aufgeführt
- 28.06.2026 – CH – Zürich: Verhaltensregeln für Anwälte in der Schweiz sind eigentlich da, um eingehalten zu werden. Halten sich wirklich alle Anwälte daran?
- 11.06.2026 – CH – Zürich / München: Strafanzeige gegen Scientology – Teil 2
- 25.04.2026 – CH – DE: Strafanzeige gegen Scientology
- 20.04.2026 – CH – Baselland: Was passiert, wenn Aktivisten Scientology Anhänger vor Gericht herausfordern? Es entsteht der zweite Nazi-Skandal – Teil 2
- 07.04.2026 – CH – DE / Baselland – Bayern: Nazi Vergleich der Scientologin Brunhilde* aus München mit ihrem Zürcher Anwalt – Teil 5
- 19.03.2026 – CH – DE / Baselland – Bayern: Brunhilde* aus München vs FASA geht in die nächste Runde – Teil 4
- 14.02.2026 – CH / DE – Baselland / München: Ist die Münchner Scientologin, Brunhilde* und ihr Zürcher Anwalt, Feuerstein* vielleicht überfordert? Teil 3
- 10.12.2025 – CH / DE – Baselland – München: GOOD NEWS! Anzeige von Brunhilde* aus München vs FASA – Teil 2
- 14.11.2025 – CH – Baselland / Bayern: Unsere 50-seitige Klageantwort an die Scientologin und an das Zivilgericht Ost in Sissach ist unterwegs – Teil 1
- 13.03.2025 – CH / DE: Teil 5 – Brunhilde* aus der Region München setzt sich gegen die FASA vor dem Zivilgericht in der Schweiz durch – vorerst!
- 06.06.2025 – EILMELDUNG – BREAKING NEWS!!!
In diesen insgesamt 11 Beiträgen haben wir ein paar Mal versucht, Geldspenden zu erhalten, was jedoch nur bedingt funktioniert hat – wir haben uns für die einzelnen Spenden im Bereich von CHF. 400.—bedankt, aber wenn wir unsere Ausgaben von CHF 27’002.79 / EUR 29’254.82 / US$ 33’391.65 anschauen, dann sind die angefallenen Kosten im Verhältnis sehr viel höher.
Deshalb wäre es mehr als schön, wenn wir Sponsoren finden würden, die unsere Aufklärungsarbeit wirklich zu schätzen wissen und sehen, dass uns Scientology nicht mundtot machen kann. Wie hat uns Scientology vor Landräten im Kanton Baselland bezeichnet?
«Es ist doch nur ein einziges Ehepaar»
Es würde uns wirklich sehr freuen, wenn es Leute gibt, die uns in unserer juristischen Auseinandersetzung gegen Scientology unter die Arme greifen würden – so könnt ihr uns aktiv unterstützen:
Bankverbindung: Raiffeisenbank, 4410 Liestal – Kontoinhaber: Freie Anti-SC Aktivisten- IBAN Nr.: CH 85 8080 8009 3726 0107 0
oder
auf PayPal: PayPal.Me/FreeAntiSCActivists
auf Buymeacoffee: https://buymeacoffee.com/fasa2019
Im Voraus besten Dank für Eure Unterstützung!
Mit dieser SLAPP-Anzeige versucht Scientology, uns mit ihrer altbekannten «Fair Game» Methode finanziell zu ruinieren – wir halten jedoch dagegen ✌️
Nun werden wir euch die wichtigsten Passagen der Zivilklagen auflisten, damit ihr alle das Ausmass erkennen euch eine eigene Meinung bilden könnt:
Unsere Duplikantwort / Klageantwort:
Unsere letzte juristische Duplik Antwort / Klageantwort ist vollbracht und pünktlich an das Zivilgericht Baselland eingereicht worden.
«Eine Duplik Antwort (auch Duplik) ist im schweizerischen Zivilprozessrecht die zweite Stellungnahme der beklagten Partei im schriftlichen Vorverfahren. Sie folgt direkt auf die Replik der Klägerseite und dient dazu, deren dortige Vorbringen und neue Tatsachen zu widerlegen.»
Es sind erneut insgesamt 61 Seiten mit 221 aufgeführten Punkten inkl. 58 Seiten mit Beweisen. Mit der grossartigen Arbeit unserer Anwaltskanzlei, konnten wir die vorhandene und typische Scientology SLAPP-Anzeige und viele pauschale Behauptungen aufzeigen / widerlegen. Nun warten wir ab, wie das Zivilgericht entscheiden wird.
Die Versäumnisse seitens Brunhilde* aus München:
Und die Scientology Klägerin Brunhilde* aus München hat mit ihrem Zürcher Anwalt Feuerstein* in diesen 1,5 Jahren (Klageschrift, Prosekutionsklage, Replik) komplett versäumt, die angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung mit den passenden Passagen in unserem Beitrag vom 18.11.2024 aufzuzeigen und fachlich / juristisch zu argumentieren. Dies war auch bereits bei der eingereichten Anzeige im Januar 2025 nicht anders. Hier nur drei Auszüge aus unserer soeben eingereichten Duplik:
- Weiter ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, auf den effektiven Wortlaut des Blogbeitrags abzustellen ist und sie der vom Duchschnittslesenden verstanden wird. Hingegen ist nicht massgebend, welche Bedeutung die Klägerin in den Blogbeitrag hineininterpretiert oder wie sie diesen lesen will. Die Klägerin geht an zahlreichen Stellen ihrer Rechtsschriften nicht vom Wortlaut des Blogbeitrags aus, sondern stellt auf ihre persönlichen Empfindungen ab. Diese sind jedoch für die rechtliche Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, irrelevant.
- Die Klägerin hat substantiiert darzulegen, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen soll. Insbesondere wären die Passagen, die angeblich persönlichkeitsverletzend sind, zu benennen und darzulegen, weshalb das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt werden. Die Klägerin führt pauschal an, dass die Klägerin an den Pranger gestellt und diskreditiert werden. Die Klägerin behauptet, sie würde verspottet, ohne aufzuzeigen, durch welche Passagen und Darlegungen eine solche angebliche Verspottung erfolgen soll. Dabei vermischt die Klägerin – bewusst oder unbewusst – diejenigen Ausführungen im Blogbeitrag, die überhaupt einen Bezug zur Klägerin aufweisen, mit denjenigen, die sich allgemein auf die Praktiken und Lehren der Scientology Organisation beziehen. Danach gelangt die Klägerin, ohne weitere Ausführungen zum Fazit, dass die Ausführungen ehrverletzend seien und den guten Ruf der Klägerin «in den Schmutz» ziehen würden.
- Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptung aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen.
Brunhilde* hat sich an dem eigenen Scientology Fachjargon masslos gestört gefühlt (angebliche Persönlichkeitrechtsverletzung) und hat uns vorgeworfen, sie damit an den Pranger zu stellen und öffentlich zu diffamieren. Was für eine Ironie, wenn Scientology genau diese Terminologie immer und immer wieder verwendet!
Unter anderem ist ihr der Begriff «Übermensch» ein Dorn im Auge – zu diesem Thema hat «die Zeit» am 31.03.2010 diesen Aufklärungsbeitrag mit folgendem Titel publiziert «Scientology: „Der Traum vom Übermenschen“ – Die ARD zeigt den Spielfilm „Bis nichts mehr bleibt“ über einen Aussteiger aus Scientology. Ein Interview mit Scientology-Experte Matthias Pöhlmann über die Sekte»
«Übermensch»
Die Begrifflichkeit «Übermensch» wird im Zusammenhang mit der SO regelmässig verwendet und entspricht dem «Glauben» der Organisation und sie sind überzeugt, dass ein Status, der das Menschliche übersteigt, erreicht werden kann. Die Begrifflichkeit wird von Medien und Staatsstellen regelmässig verwendet, um den «Glauben» der SO zu beschreiben.
So schreibt das Bayrische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in der Broschüre «Das System der Scientology – Fragen und Antworten» unter anderem folgendes (Seite 12 der Broschüre):
«Grundlage der SO-Ideologie, in deren Mittelpunkt die Vorstellung eines Thetanen, einer Art Übermensch, steht. Leitbild ist eine Welt von handlungsfähigen Thetanen, die es nur unter der Vorherrschaft einer scientologischen Ordnung geben könne.»
Die Bezeichnung «Superman / Superwoman
Es lässt sich somit festhalten, dass nach den Vorstellungen der SO übermenschliche Kräfte erlangt werden können, wenn deren «Glaubensvorgaben» nachgegangen bzw. entsprochen wird. Die SO selbst redet von «Super Power». Insofern ist es wahrheitsgemäss, wenn in der streitgegenständlichen Berichterstattung von Superman bzw. Superwoman geschrieben wird. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die Verwendung der beiden o.e. Begriffe herabgesetzt würde – zumal es dem Narrativ der SO entspricht, der die Klägerin angehört.
Die TAZ publiziert am 27.01.1994 diesen Artikel unter dem Titel «Superman im Finanzamt» mit folgendem Text:
«Für ihr Ziel, einmal als „Operierender Thetan“ – Herr über Raum, Zeit und Materie – wie Superman durch das Universum zu fliegen, können sie jetzt von der Steuer absetzen.»
Die Bezeichnung «OT» – Operierender Thetan:
Über dieses Thema haben wir wirklich sehr viele Beiträge geschrieben und publiziert. Deshalb bitte wir euch unser Beitrag vom 24.09.2021 mit dem Titel «Der Weg zum „Thetan“ ist mit absolutem Blödsinn gespickt und kann nur in völliger Blindheit gegangen werden» zu lesen.
Und die Tatsache ist, dass wir mit diesem Scientology Ausdruck weder spöttisch noch herabsetzend berichten, sondern uns am eigenen Narrativ und der Rhetorik der SO orientieren.
Privatsphäre – Person des öffentlichen Lebens
In unserer neusten Antwort an das Gericht, konnten wir mehrmals beweisen, dass mit den diversen Publikationen bzw. Auftritten von Brunhilde* aufzeigen, dass sie weit über ihren Fachbereich hinaus Bekanntheit erlangt hat und in «Mainstream»-Mediatheken wie derjenigen von RTL1, Apple sowie Spotify auffindbar ist.
Auch mit ihrer politischen Lobbyarbeit im Bundestag (Brunhilde* ist auf der Liste zu finden) beweisen wir zusätzlich, dass sie eine Person des öffentlichen Lebens ist.
Der getätigte Nazi Vergleich in den Gerichtsakten
Unhaltbar ist der Vergleich der FASA bzw. deren Vertreter mit Nazis. Derartige Äusserungen haben auch im Rahmen eines Rechtsverfahrens keinen Platz und verletzen jeden Anstand. Die FASA wird sich nicht auf dieses Niveau begeben und verzichtet auf eine darüberhinausgehende Kommentierung. Mit unserer Strafanzeige vom 12.06.2026 ist alles gesagt.
Der Rassismus Vorwurf vom 12.03.2026 seitens Brunhilde*
Unzutreffend und problematisch ist zudem der Vorwurf, der Blogbeitrag sei «rassistisch» aufgeladen. Die SO stellt, zumindest nach dem Verständnis der FASA, keine eigene Rasse dar. Insofern stellt sich bereits die Frage, inwiefern die Kritik an der SO bz. deren Lehren rassistisch sein kann. Zudem ist ein solcher Vorwurf strafrechtlich relevant und darf nur geäussert werden, wenn ein Gericht derartiges festgestellt hätte, was nicht der Fall ist. Damit bezichtigt Brunhilde* die FASA zu Unrecht der Begehung einer Straftat.
Zu der unglaublichen Behauptung von Scientology, einer eigenen Rasse «Homo novum» anzugehören, haben wir schon mehrmals darübergeschrieben. In ihrem internen Justizapparat «Ethik» ist dieser Abschnitt auch erwähnt und dazu haben wir am 22.10.2021 den Beitrag mit dem Titel «Der Einfluss der «Ethik» auf der Ebene von Scientologen in der Schweiz – Teil 4» geschrieben und ihr könnt die Erklärungen gerne nachlesen.
So, das war ein kleiner Einblick in unseren Fall, welcher nun beim Zivilgericht zur Entscheidung vorliegt. Nun hat das Zivilgericht des Kantons Baselland bis am 15. August 2026 Sommerpause und auch wir werden diese Ruhepause, wie bereits kommuniziert, sehr geniessen.

Update vom 14.07.2026:
Am 13.07.2026 erhielten wir die Information, dass die Klägerin für eine Stellungnahme nochmals eine 10-tägige nicht erstreckbare Frist erhalten hat. Es bleibt spannend!

Ein Kommentar zu “CH – DE / Zürich – Bayern: Scientology vs FASA – es ist vollbracht, Brunhilde* sehen wir uns überhaupt vor Gericht? – Teil 6”