
Update vom 27.06.2024 (sh. unten im Text)
Da die Fussball EM in Deutschland stattfindet, werden wir uns in den nächsten 4 Wochen ausschliesslich auf Unterwanderungen in Deutschland fokussieren. Das macht doch Sinn, n’est pas? Heute jedoch machen wir aus Aktualitätsgründen einen Abstecher in’s Tessin, Schweiz.
Am 13. Juni 2024 erreichte uns mit diesem Artikel die Nachricht, dass ein Schweizer Scientologe in Lugano angeblich seit fast einem Jahr in U-Haft sitzt. Das Interessante an diesem Fall ist, dass eine amerikanische Scientologin ein Scientologe in der Schweiz angezeigt haben soll.
Im o.e. Artikel steht u.a. folgendes:
«…wurde der Scientologe XY im vergangenen Juni verhaftet, aber die Staatsanwältin in Lugano, CD hat keinen Verhandlungstermin beantragt und XY auch nicht wegen eines Verbrechens angeklagt.»
Nach Schweizer Recht wird XY aufgrund einer Anzeige einer privaten Partei in Gewahrsam gehalten, und die Staatsanwältin hält ihn fest, während sie die Umstände dieser Anzeige untersucht.»
Interessant, denn im Schweizer Gesetzbuch findet man zum Thema «U-Haft» folgendes:
«Wird eine Straftat begangen, so stehen den Strafverfolgungsbehörden verschiedene Zwangsmassnahmen zur Verfügung, um die Tat aufzuklären. Die Untersuchungshaft ist dabei das einschneidendste Mittel, das den Strafverfolgungsbehörden zusteht. Dabei kann die tatverdächtige Person in Haft genommen werden, um zu verhindern, dass sie illegal auf das Verfahren Einfluss nimmt (z.B. durch Drohungen, Gewalt etc.), flüchtet oder weitere Taten begeht. In der Schweiz wird die Untersuchungshaft in Art. 221-240 StPO geregelt.
Wichtig ist: Auch während der Untersuchungshaft gilt die Unschuldsvermutung. Es kommt auch nicht selten vor, dass Personen, die in Untersuchungshaft waren, später freigesprochen werden Auch unschuldige Personen können also in Untersuchungshaft kommen.»
In solchen Fällen kommt es üblicherweise zu Entschädigungszahlungen.
Art. 221 Voraussetzungen
1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
- sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartende Sanktion entzieht;
- Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
- durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
2 Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2 Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3 Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4 Es kann in seinem Entscheid:
a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b. die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.»
Weiter steht im o.e. Artikel, wir zitieren:
«Noch ungewöhnlicher ist jedoch, dass XY ein grosser Spender für Scientology ist, der in einem Schweizer Gefängnis sitzt, weil die Privatklage gegen ihn von der reichsten Scientologin der Welt, der Künstlerin Trish D. aus Clearwater, Florida, eingereicht wurde, die XY beschuldigt, Investitionen, die sie in seine Stahlhandelsfirma getätigt hat, zu stehlen.
XY entgegnet, D. habe gewusst, dass das Geld, das sie investierte, zum Teil für Spenden an die Scientology-Kirche verwendet werden sollte.
Er habe Trish D. nicht bestohlen, sondern das getan, wozu sie beide als langjährige Scientologen verpflichtet waren: Die Kirche zu bereichern, die so sehr auf grosse Spenden von wohlhabenden Einzelpersonen angewiesen ist.
XY sagt, er sei fassungslos darüber, dass Trish D. sich gegen ihn wendet und verlangt, dass er strafrechtlich verfolgt wird.
„Ich bin hier, ohne dass eine Anklage vorliegt. Sie führen nur Ermittlungen durch“, beschwert er sich in einem seiner Telefonate.
Trish D.’s Anwalt Steven Hayes sagte unterdessen gegenüber den Schweizer Behörden aus, dass es ihm „egal“ sei, wie XY die verschwundenen Millionen Dollar verteilt habe, die Fakten zeigten, dass XY ein Krimineller sei und sie ihn strafrechtlich verfolgen wollten.
„Es ist mir egal, was er damit gemacht hat. Er hat gestohlen“, sagte Hayes in einem offiziellen Verhör.
XY wartet weiterhin auf die Ermittlungen des Staatsanwalts, ohne dass ein Verhandlungstermin festgesetzt wurde und ohne zu wissen, ob er in der Zwischenzeit freigelassen wird.»
Wow…. liebe Leser, das ist jetzt ein Novum in dieser Scientology-Blase! Nicht der angebliche Betrug, sondern es gibt L. Ron Hubbard Richtlinien, welche es Scientologen verbietet, sich gegenseitig anzuzeigen und sie müssen sogar vor Gericht lügen, damit die 3. Dynamik geschützt werden kann. Diese Probleme müssen zwingend intern gelöst werden, damit keine schlechte Publicity in die Aussenwelt kommt.
Scientology und der Sektengründer haben klare Richtlinien und diese findet man unter anderem im Ehrenkodex oder Ethik-Buch wieder.
Kommen wir jetzt zu den Scientology Protagonisten in diesem Fall.
Die Klägerin und Scientologin, wir zitieren aus dem o.e. Artikel:
Trish D. , ist Amerikanerin und lebt in Clearwater. Sie ist eine langjährige und hochrangige Scientologin auf der OT6 Stufe und gilt in den USA angeblich als reichste Scientology Spenderin.
Der beschuldigte Scientologe in der Schweiz

Piedro* ist ein hochrangiger Scientologe auf der OT 2 Stufe, d.h. er ist «Xenu» noch nicht begegnet. Er ist IAS-Mitglied und gilt mit einer IAS-Spende von $ 7 Millionen als Grossspender.
Er hat einen Linkedin und Youtube Account, ansonsten gibt das Internet im Moment keine Informationen mehr raus.
Bei der XY International SA ist er auf der Webseite als Verkäufer aufgelistet.
Gehen wir weiter zu seiner Firma im Tessin und schauen mal nach.

Gemäss Eintrag im «Moneyhouse» ist er und seine Ehefrau nun zurückgetreten und die Unterschriften wurden gelöscht. Als neue Geschäftsinhaber sind zwei Frauen eingetragen.

Auf der Webseite, welche in englischer Sprache gehalten wird, steht u.a., dass es ein Handelsunternehmen mit Sitz in Lugano ist.
Diese Firma hat auch einen eigenen Linkedin Eintrag – angeblich sind dort 6 Mitarbeiter beschäftigt.
Dann kommen wir zum o.e. Moneyhouse Eintrag zurück und stellen euch die neue Geschäftsführerin vor.

Isabel* ist eine hochrangige Scientologin auf der OT6 Stufe und kommt aus Luzern und wohnt in Clearwater / Florida. Im Jahr 2017 in Clearwater «Flag» den superteuren «Super Power Rundown» absolviert. Was für ein Zufall, da die Klägerin auch in Clearwater / Florida lebt.
In einem Mike Rinder Artikel wird sie als Mitglied des «Flag OT Komitee» namentlich erwähnt.
Die genannte Firma im Tessin befindet sich gemäss «Moneyhouse» Eintrag heute in Liquidation.
Und just vor der Publikation dieses Aufklärungs-Beitrages hat der US-Aussteiger Aaron Smith-Levin gestern Abend über diesen Fall berichtet und auch er findet diesen Fall äusserst mysteriös: Titel: «7 MILLIONEN Dollar gestohlen und an Scientology IAS-Organisation gespendet! | Strafrechtliche Ermittlungen im Gange».
Auch Aaron sagt, dass dieser Fall nur mit Erlaubnis vom Sektenguru David Miscavige in’s Laufen kam, da sich Scientologen nie öffentlich diffamieren / anklagen / anzeigen. Der betroffene Schweizer Scientologe muss vor der Anzeige unmissverständlich von Scientology als SP (unterdrückerische Person) deklariert worden sein. Ansonsten verbieten die Scientology-Richtlinien eine solche Handlung!
Was für ein skurriler Schweizer Fall, welcher in bisher nicht in den Schweizer Medien erschienen ist. Warum, weshalb, wieso wissen wir nicht. Unsere nationalen Zeitungen berichten eigentlich gerne über solche Fälle…
Wichtig: solange der betroffene (ex) Scientologe nicht vor Gericht für schuldig gesprochen wird und verurteilt wird, gilt die Unschuldsvermutung. Und zusätzlich hoffen wir, dass die Tessiner Staatsanwaltschaft ein detaillierter Überblick über die Scientology Machenschaften hat.
Update vom 27.06.2024:
Soeben ist einArtikel erschienen, welcher angeblich bestätigt, dass die Tessiner Staatsanwaltschaft gegen den (ex) Scientologen XY einen Strafverfahren eröffnet hat und die Gerichtsverhandlung soll in ca. 3 Monaten stattfinden.
7 Kommentare zu „CH – Tessin / Spendengeld-Affäre: Sitzt ein Scientologe wegen angeblichem Betrug in Lugano tatsächlich in U-Haft?“